Weiterversicherung
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Bei Kündigung durch den AG
Weiterversicherung im Pensionsplan nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber
Im Rahmen des BVG ist ab dem 1. Januar 2021 ein spezieller Schutz für Arbeitnehmer ab dem vollendeten 55. Altersjahr vorgesehen:
Mit der Einführung von Art. 47a BVG kann dieser Arbeitnehmer seiner bisherigen Pensionskasse unterstellt bleiben. Er hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die anderen Versicherten (Verzinsung, Umwandlungssatz, Rente). Personen, die kurz vor Erreichen des Rentenalters ihre Stelle verlieren, haben also neu das Recht, ihre berufliche Vorsorge weiterzuführen und können so den Anspruch auf den Rentenbezug behalten.
Folgende Bedingungen müssen zwingend erfüllt sein, um die Weiterversicherung gemäss Art. 16B des Reglements der Pensionskasse Swiss Re zu beantragen:
- Der Versicherte muss an seinem letzten vertraglichen Arbeitstag das 55. Altersjahr vollendet haben
- Das Arbeitsverhältnis muss nachweislich durch den Arbeitgeber aufgelöst worden sein
- Der Versicherte muss die Weiterversicherung vor Ablauf der Kündigungsfrist und unter Nachweis der durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses schriftlich beantragen, dabei muss der ausgefüllte und unterschriebene Antrag (Link) spätestens am letzten vertraglichen Arbeitstag bei der Pensionskasse eingegangen sein.
Achtung: Bei einer frühzeitigen Pensionierung auf Verlangen des Arbeitgebers können Sie die Weiterversicherung nicht in Anspruch nehmen, da Sie als Altersrentner keine weiteren Beiträge in die Pensionskasse leisten können.
Bei der Weiterversicherung können Sie wählen zwischen einer Vollversicherung (Spar- und Risikobeiträge) und einer Risikoversicherung (nur Risikobeiträge).
Bei der Weiterversicherung übernehmen Sie sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeber-Beiträge
Für die Arbeitnehmerbeiträge können Sie zu Beginn der Weiterversicherung einmal die gewünschte Beitragskategorie wählen. Diese kann später nicht mehr abgeändert werden.
Höhe der Beiträge auf dem versicherten Lohn bei der Vollversicherung je nach gewählter Beitragskategorie
Beitragskategorie |
AN-Sparbeitrag |
AG-Sparbeitrag |
Total Sparbeitrag |
Risikobeitrag |
Total Beiträge |
---|---|---|---|---|---|
1 |
9.50% |
18.50% |
28.00% |
3.00% |
31.00% |
2 |
4.80% |
18.50% |
23.30% |
3.00% |
26.30% |
3 |
0.00% |
18.50% |
18.50% |
3.00% |
21.50% |
Höhe der Beiträge auf dem versicherten Lohn bei der Risikoversicherung
AN-Sparbeitrag |
AG-Sparbeitrag |
Total Sparbeitrag |
Risikobeitrag |
Total Beiträge |
---|---|---|---|---|
0.00% |
0.00% |
0.00% |
3.00% |
3.00% |
Beim Antrag auf die Weiterversicherung können Sie einmalig die Höhe Ihres versicherten Lohns wählen.
Der bei Beginn der Weiterversicherung bestimmte versicherte Lohn kann später nicht mehr abgeändert werden. Der minimal zu versichernde Lohn ist der Mindestlohn gemäss Art. 3 BVV2 (siehe Anhang A) und entspricht 6/8 der maximalen AHV-Rente. Der maximal versicherbare Lohn ist der anrechenbare Lohn zum Zeitpunkt des letzten Arbeitsmonats.
Die Weiterversicherung endet:
- Wenn Sie die Weiterversicherung schriftlich mit einer Frist von 60 Tagen kündigen. Sie können die Weiterversicherung jederzeit kündigen.
- Wenn Sie mit der Bezahlung der Beiträge in Verzug sind. Sie sind im Verzug, wenn Sie die Beitragsausstände nach einmaliger Mahnung nicht innerhalb von 10 Tagen begleichen. In diesem Fall kündigt die Pensionskasse Swiss Re die Weiterversicherung auf das Monatsende, in dem die Zahlungsfrist der Mahnung endet.
- Wenn Sie das ordentliche Rücktrittsalter erreichen, welches für Männer und Frauen bei 65 Jahren liegt.
- Wenn Sie Anspruch auf eine temporäre Invalidenpension haben. Haben Sie Anspruch auf eine Teil-Invalidenpension, endet die Weiterversicherung nur für den invaliden Teil der Versicherung.
- Wenn Sie vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalter versterben.
- Wenn Sie in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten und mehr als 2/3 der Austrittsleistung an die neue Einrichtung überweisen wird.
- Beträgt der verbleibende Lohn weniger als der Mindestlohn nach Art. 15 Abs. 1, endet die Weiterversicherung und die gesamte Austrittsleistung wird an die neue Vorsorgeeinrichtung bzw. an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen.
Wird die Weiterversicherung nach dem vollendeten 58. Altersjahr aus einem anderen Grund als Invalidität oder Tod beendet, können Sie die vorzeitige Pensionierung verlangen.
Wenn Sie in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, überweist die Pensionskasse Swiss Re die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung.
Wenn die Weiterversicherung mehr als 2 Jahre gedauert hat, ist ein Vorbezug oder eine Verpfändung der Austrittsleistung für Wohneigentum aufgrund der gesetzlichen Vorschriften leider nicht mehr möglich und die Altersleistungen aus dem Pensionsplan und dem VP-Konto können aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nur noch in Rentenform ausgerichtet werden. Das Sparkapital aus dem Kapitalplan wird, wie reglementarisch vorgesehen, immer in Kapitalform ausgerichtet.