Wahl der Höhe der Ehegattenpension
- Option 1: Ehepartnerpension in Höhe von 60% der Alterspension
- Option 2: Ehepartnerpension in Höhe von 100% der Alterspension
- Option 3: Ehepartnerpension entspricht der gesetzlichen Mindestleistung gemäss BVG
- Die Umwandlungssätze basieren auf den versicherungstechnischen Grundlagen BVG 2015, Generationentafeln (GT) mit einem versicherungstechnischen Zins von 1,5%.
- Der Versicherte kann die Höhe der anwartschaftlichen Ehepartnerpension im Zeitpunkt der Pensionierung wie folgt bestimmen:
- Option 1: Ehepartnerpension von 60% der ausgerichteten Alterspension
- Option 2: Ehepartnerpension von 100% der ausgerichteten Alterspension
- Option 3: Ehepartnerpension in der Höhe einer minimalen gesetzlichen Witwen-/Witwerrente gemäss BVG.
- Der Umwandlungssatz im Anhang A wird aufgrund der gewählten Option, dem Geburtsjahr und dem Alter bei Pensionierung bestimmt.
- Der Versicherte muss der Pensionskasse Swiss Re die Höhe der anwartschaftlichen Ehegattenpension spätestens 2 Monate vor der Pensionierung schriftlich mitteilen. Ohne Mitteilung des Versicherten wird eine anwartschaftliche Ehegattenpension von 60% der ausgerichteten Alterspension versichert.
- Für verheiratete Versicherte ist bei der Wahl der Option 3 zwingend ein Beratungsgespräch zusammen mit dem Ehegatten bei der Pensionskasse Swiss Re vorgeschrieben. Der Ehegatte muss der Wahl der Option 3 schriftlich zustimmen, wobei die Unterschrift amtlich beglaubigt sein muss.
Umwandlungssatz gemäss Rücktrittsalter und Geburtsjahr pro Option
PDF Umwandlungssätze
Mit dem geburtsjahrabhängigen Umwandlungssatz der gewählten Option wird das angesparte Altersguthaben im Zeitpunkt der Pensionierung in eine Pension umgerechnet.
Die Umwandlungssätze können vom Stiftungsrat jederzeit geändert werden.
Die vollständige Tabelle der Umwandlungssätze bis Alter 70 finden Sie im Anhang A zum Reglement.
Der Pensionierungsprozess startet 3 Monate vor der Pensionierung. Sie werden zu gegebenem Zeitpunkt ein Schreiben von der Pensionskasse Swiss Re erhalten, in dem wir Sie bitten, uns Ihre Wahl (Rente, Kapital oder einen Mix von beidem) bekannt zu geben. Die entsprechenden Anträge werden diesem Schreiben beigelegt sein.
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Kürzung der Ehepartnerpension für jedes volle Jahr über zehn Jahre Altersdifferenz um 4% pro volles Jahr, das heisst ab 11 Jahren Altersdifferenz gibt es eine Kürzung.
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Die Dauer der Ehe hat keinen Einfluss auf die Höhe der Kürzung.
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Im Minimum wird die gesetzliche Mindestleistung gemäss BVG gewährt.
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Die neuen Kürzungsbestimmungen gelten für alle ab dem 1. Januar 2019 neu entstehenden Ehepartnerpensionen.