Vorzeitige Pensionierung auf Verlangen Arbeitgeber

Die voraussichtliche Altersrente richtet sich grundsätzlich auch bei einer vorzeitigen Pensionierung auf Verlangen des angeschlossenen Unternehmens dem im Moment der Pensionierung vorhandenen Altersguthaben, der gewählten Option für die Hinterlassenenrente und dem entsprechenden Geburtsjahrabhängigen Umwandlungssatz. 

Das angeschlossene Unternehmen kann mittels einer Einlage in den Pensionsplan die vom Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung bis Alter 65 fehlenden ordentlichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmersparbeiträge, berechnet auf der Basis des letzten versicherten Lohnes, ganz oder teilweise, ausgleichen. Die Einlage darf die maximale Einkaufssumme gemäss Art. 9 und Art. 10 nicht überschreiten.

Versicherte haben die Möglichkeit das vorhandene Altersguthaben im Pensionsplan und VP-Konto oder einen Teil davon in Form von Kapital, anstatt in Form einer Rente zu beziehen.

Es kann maximal ein Alterskapital von CHF 4'000'000 verrentet werden, ein allfällig überschiessender Teil des Altersguthabens wird als einmalige Kapitalauszahlung ausgerichtet.

Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass die Pensionskasse Swiss Re für die steuerliche Behandlung der oben genannten Einlage keine Verantwortung übernimmt. Diesen Sachverhalt müssen Sie mit Ihrer Steuerbehörde abklären.

Mit der Pensionierung auf Verlangen des angeschlossenen Unternehmens wird automatisch das Sparkapital bzw. der allenfalls höhere Wert der Fondsanteile aus dem Kapitalplan fällig.

 AHV-Überbrückungsrente

Bei einer vorzeitigen Pensionierung auf Verlangen des Arbeitgebers besteht Anspruch auf eine durch das angeschlossene Unternehmen finanzierte AHV-Überbrückungsrente, sofern der Versicherte von der AHV noch keine Rente erhält. Diese wird bis zum Erhalt der AHV-Leistungen ausgerichtet.

Die effektive Höhe der AHV-Überbrückungsrente richtet sich nach der individuellen vorausberechneten Altersrente der AHV. Wobei der Zuschlag für Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente gemäss Art. 197 Ziff. 16 BV (13. AHV-Rente) nicht angerechnet wird. Zudem wird der Rentenzuschlag nach Art. 34 bis AHVG (AHV21-Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Altersrente nicht vorbeziehen) von der AHV-Überbrückungsrente abgezogen. Die versicherte Person ist verpflichtet, bei der zuständigen Ausgleichskasse  (www.ak81.ch) einen Antrag für eine Rentenvorausberechnung zu stellen und die Vorausberechnung der Pensionskasse Swiss Re einzureichen. Erfüllen Versicherte ihre Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nicht, wird der Anspruch auf AHV-Überbrückungsrente sistiert bis sämtliche Pflichten erfüllt sind. Es erfolgt keine Nachzahlung von sistierten Zahlungen.