Der Anspruch auf eine temporäre Invalidenpension der Pensionskasse Swiss Re beginnt mit dem Anspruch auf eine Rente der IV. Er erlischt mit dem Ende des Anspruchs auf eine Rente der IV, spätestens jedoch im ordentlichen Rücktrittsalter; ab diesem Zeitpunkt hat der Versicherte Anspruch auf eine Alterspension.
Die Pensionskasse Swiss Re kann eine schweizerische externe Fachstelle mit der Beurteilung eines allfälligen Anspruchs betrauen.
Bei einer Änderung des Invaliditätsgrades der IV wird die Rente der Pensionskasse Swiss Re entsprechend angepasst. Setzt die IV den Invaliditätsgrad herab oder hebt die Rente der versicherten Person auf, so reduziert die Pensionskasse Swiss Re ihre Leistungen entsprechend, auch wenn der Entscheid der IV von der versicherten Person angefochten wird. Gewinnt die versicherte Person den Rechtsstreit mit der IV, so zahlt die Pensionskasse Swiss Re die von ihr geschuldete Invalidenpension nach.
Die temporäre Invalidenpension der Pensionskasse Swiss Re löst die Lohnersatzleistungen per Datum der Verfügung der Invalidenversicherung auf eine ganze oder Teil-Invalidenrente ab.
Ein von der Invalidenversicherung verfügter Invaliditäts-Grad von 70% oder höher berechtigt zur einer vollen Invaliditätsrente und gilt als Vollinvalidität.
Höhe der temporären Invalidenpension
Die temporäre volle Invalidenpension beträgt 70% des letzten versicherten Lohnes.
Die Pensionskasse Swiss Re entrichtet folgende Invalidenpensionen je nach Invaliditätsgrad der IV:
Invaliditätsgrad der IV |
Rente der Pensionskasse Swiss Re in % der versicherten Invalidenpension
|
Prozentsatz des verbleibenden Beschäftigungsgrads |
Unter 40 % |
0 % |
100 % |
ab 40 % |
25 % |
75 % |
ab 50 % |
50 % |
50 % |
ab 60 % |
75 % |
25 % |
ab 70 % |
100 % |
0 % |
Beitragsbefreiung
Während der Lohnersatzleistungen bzw. spätestens mit Beginn des Anspruchs auf temporäre Invalidenpension wird dem Versicherten die Beitragsbefreiung gewährt. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung entsteht nach Ablauf der Lohnfortzahlung beim angeschlossenen Unternehmen und erlischt mit dem Ende des Anspruchs auf die Lohnersatzleistungen bzw. die temporäre Invalidenpension. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit bzw. bei Teilinvalidität wird die Beitragsbefreiung gemäss dem Invaliditätsgrad gewährt.
Für Versicherte, die vor Beginn der Vollversicherung invalid werden, wird die Beitragsbefreiung ab dem Zeitpunkt, ab dem der Versicherte der Vollversicherung beigetreten wäre, nach der Kategorie 1 versichert.
Die Altersgutschriften werden nach wie vor auf dem individuellen Alterskonto gutgeschrieben, auf Basis der durch den Versicherten zuletzt gewählten Beitragskategorie, bevor die Arbeitsunfähigkeit eintrat. Während der Beitragsbefreiung gehen die Beiträge für den Pensionsplan des invaliden Versicherten und die Beiträge des Arbeitgebers für diesen Versicherten zu Lasten der Pensionskasse Swiss Re.
Kinderrente
Versicherte, denen eine temporäre Invalidenpension zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenpension beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderpension.
Die Kinderpension beträgt für jedes Kind 20% der temporären Invalidenpension, im Maximum 50% der maximalen einfachen AHV-Rente gültig im Moment der Entstehung des Anspruchs. Bei drei oder mehr Kindern werden höchstens drei Kinderpensionen ausgerichtet.