Lohnersatzleistungen
- solange die Mindestarbeitsunfähigkeit gemäss oben genanntem Absatz besteht, maximal 18 Monate. Die Frist von 18 Monaten beginnt mit dem Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht des angeschlossenen Arbeitgebers oder sonstiger Ersatzeinkommen,
- bis sie entweder nach Anerkennung einer Invalidenrente seitens der eidg. Invalidenversicherung und Ausrichtung einer temporären Invalidenpension durch die Pensionskasse Swiss Re abgelöst wird,
- durch eine Ablehnung seitens der eidg. Invalidenversicherung gestoppt wird oder durch Erreichen des ordentlichen Rentenalters beendet wird,
Für die Ausrichtung der Lohnersatzleistung muss sich der Versicherte zwingend bei der eidg. Invalidenversicherung angemeldet haben.
Die Höhe der Lohnersatzleistungen beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 70% des letzten versicherten Lohns im Pensionsplan. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird die Lohnersatzleistung entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit reduziert. Ändert sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit während der Bezugsdauer, wird die Lohnersatzleistung entsprechend angepasst. Der Versicherte ist verpflichtet, die von der Pensionskasse Swiss Re angeforderten Dokumente zur Prüfung des Gesundheitszustandes und Angaben zum Grad der Arbeitsunfähigkeit und des Erwerbseinkommens fristgerecht einzureichen, ansonsten können die Lohnersatzleistungen von der Pensionskasse Swiss Re umgehend ausgesetzt werden. Der Anspruch auf die Lohnersatzleistung beginnt frühestens im Zeitpunkt, in dem der Versicherte sämtliche Mitwirkungs- undAuskunftspflichten erfüllt hat. Es erfolgt keine Nachzahlung von Lohnersatzleistungen. Die Pensionskasse Swiss Re kann eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt verlangen.
Beitragsbefreiung
Während der Lohnersatzleistungen bzw. spätestens mit Beginn des Anspruchs auf temporäre Invalidenpension wird dem Versicherten die Beitragsbefreiung gewährt. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung entsteht nach Ablauf der Lohnfortzahlung beim angeschlossenen Unternehmen und erlischt mit dem Ende des Anspruchs auf die Lohnersatzleistungen bzw. die temporäre Invalidenpension. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit bzw. bei Teilinvalidität wird die Beitragsbefreiung gemäss dem Invaliditätsgrad gewährt. Für Versicherte, die vor Beginn der Vollversicherung invalid werden, wird die Beitragsbefreiung ab dem Zeitpunkt, ab dem der Versicherte der Vollversicherung beigetreten wäre, nach der Kategorie 1 versichert. Die Altersgutschriften werden nach wie vor auf dem individuellen Alterskonto gutgeschrieben, auf Basis der durch den Versicherten zuletzt gewählten Beitragskategorie, bevor die Arbeitsunfähigkeit eintrat. Während der Beitragsbefreiung gehen die Beiträge für den Pensionsplan des invaliden Versicherten und die Beiträge des Arbeitgebers für diesen Versicherten zu Lasten der Pensionskasse Swiss Re.