Invalidität

Invalidität besteht unter folgenden Voraussetzungen:

  • Es liegt ein Gesundheitsschaden vor,
  • es besteht eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit bzw. Unfähigkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, und
  • die Erwerbsunfähigkeit ist durch den Gesundheitsschaden verursacht.

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Lohnersatzleistungen

Wird ein Versicherter vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters zu mindestens 20% arbeitsunfähig, so hat er nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht des angeschlossenen Arbeitgebers oder sonstiger Ersatzeinkommen (z.B. Kranken- oder Unfalltaggeld, Erwerbseinkommen bei einem anderen Arbeitgeber) Anspruch auf eine befristete Lohnersatzleistung nach Massgabe der Arbeitsunfähigkeit in der Höhe von 70% des letzten versicherten Lohnes im Pensionsplan. Lohnersatzleistungen werden, solange die Mindestarbeitsunfähigkeit von 20% besteht, während höchstens 18 Monaten oder bis zur Anerkennung einer Invalidenrente mittels einer Verfügung der eidg. Invalidenversicherung durch die Pensionskasse ausgerichtet.
 
Diese Lohnersatzleistung wird geleistet,
  • solange die Mindestarbeitsunfähigkeit gemäss oben genanntem Absatz besteht, maximal 18 Monate. Die Frist von 18 Monaten beginnt mit dem Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht des angeschlossenen Arbeitgebers oder sonstiger Ersatzeinkommen,
  • bis sie entweder nach Anerkennung einer Invalidenrente seitens der eidg. Invalidenversicherung und Ausrichtung einer temporären Invalidenpension durch die Pensionskasse Swiss Re abgelöst wird,
  • durch eine Ablehnung seitens der eidg. Invalidenversicherung gestoppt wird oder durch Erreichen des ordentlichen Rentenalters beendet wird,  

Für die Ausrichtung der Lohnersatzleistung muss sich der Versicherte zwingend bei der eidg. Invalidenversicherung angemeldet haben. 

 
Die Höhe der Lohnersatzleistungen beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 70% des letzten versicherten Lohns im Pensionsplan. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird die Lohnersatzleistung entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit reduziert. Ändert sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit während der Bezugsdauer, wird die Lohnersatzleistung entsprechend angepasst.
 
Der Versicherte ist verpflichtet, die von der Pensionskasse Swiss Re angeforderten Dokumente zur Prüfung des Gesundheitszustandes und Angaben zum Grad der Arbeitsunfähigkeit und des Erwerbseinkommens fristgerecht einzureichen, ansonsten können die Lohnersatzleistungen von der Pensionskasse Swiss Re umgehend ausgesetzt werden.
 
Der Anspruch auf die Lohnersatzleistung beginnt frühestens im Zeitpunkt, in dem der Versicherte sämtliche Mitwirkungs- und
Auskunftspflichten erfüllt hat. Es erfolgt keine Nachzahlung von Lohnersatzleistungen.
 
Die Pensionskasse Swiss Re kann eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt verlangen.
 

Beitragsbefreiung

Während der Lohnersatzleistungen bzw. spätestens mit Beginn des Anspruchs auf temporäre Invalidenpension wird dem Versicherten die Beitragsbefreiung gewährt. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung entsteht nach Ablauf der Lohnfortzahlung beim angeschlossenen Unternehmen und erlischt mit dem Ende des Anspruchs auf die Lohnersatzleistungen bzw. die temporäre Invalidenpension. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit bzw. bei Teilinvalidität wird die Beitragsbefreiung gemäss dem Invaliditätsgrad gewährt.
 
Für Versicherte, die vor Beginn der Vollversicherung invalid werden, wird die Beitragsbefreiung ab dem Zeitpunkt, ab dem der Versicherte der Vollversicherung beigetreten wäre, nach der Kategorie 1 versichert.
 
Die Altersgutschriften werden nach wie vor auf dem individuellen Alterskonto gutgeschrieben, auf Basis der durch den Versicherten zuletzt gewählten Beitragskategorie, bevor die Arbeitsunfähigkeit eintrat. Während der Beitragsbefreiung gehen die Beiträge für den Pensionsplan des invaliden Versicherten und die Beiträge des Arbeitgebers für diesen Versicherten zu Lasten der Pensionskasse Swiss Re.
 

Vollinvalidität

Der Anspruch auf eine temporäre Invalidenpension der Pensionskasse Swiss Re beginnt mit dem Anspruch auf eine Rente der eidg. Invalidenversicherung. Er erlischt mit dem Ende des Anspruchs auf eine Rente der eidg. Invalidenversicherungen, spätestens jedoch im ordentlichen Rücktrittsalter; ab diesem Zeitpunkt hat der Versicherte Anspruch auf eine Alterspension. 

Die Pensionskasse Swiss Re kann eine schweizerische externe Fachstelle mit der Beurteilung eines allfälligen Anspruchs betrauen.

Bei einer Änderung des Invaliditätsgrades der eidg. Invalidenversicherung wird die Rente der Pensionskasse Swiss Re entsprechend angepasst. Setzt die eidg. Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad herab oder hebt die Rente der versicherten Person auf, so passt die Pensionskasse Swiss Re ihre Leistungen entsprechend an, auch wenn der Entscheid der eidg. Invalidenversicherung von der versicherten Person angefochten wird. Gewinnt die versicherte Person den Rechtsstreit mit der eidg. Invalidenversicherung, so zahlt die Pensionskasse Swiss Re die von ihr geschuldete Invalidenpension nach. 

Die temporäre Invalidenpension der Pensionskasse Swiss Re löst die Lohnersatzleistungen per Datum der Verfügung der Invalidenversicherung auf eine ganze oder Teil-Invalidenrente ab.

Ein von der Invalidenversicherung verfügter Invaliditäts-Grad von 70% oder höher berechtigt zur einer vollen Invaliditätsrente und gilt als Vollinvalidität.

Höhe der temporären Invalidenpension

Die temporäre volle Invalidenpension beträgt 70% des letzten versicherten Jahressalärs. 

Die Pensionskasse Swiss Re entrichtet folgende Invalidenpensionen je nach Invaliditätsgrad auf dem Erwerbsteil der IV:

  • Bei einem Invaliditätsgrad von 40% bis 49% gelten die folgenden Anteile:
Invaliditätsgrad der IV Prozentualer Anteil in % der vollen Invalidenpension Prozentsatz des verbleibenden Beschäftigungsgrads
Unter 40 % 0.0 % 100%
40 % 25.0 % 75.0%
41 % 27.5 % 72.5%
42 % 30.0 % 70.0%
43 % 32.5 % 67.5%
44 % 35.0 % 65.0%
45 % 37.5 % 62.5%
46 % 40.0 % 60.0%
47 % 42.5 % 57.5%
48 % 45.0 % 55.0%
49 % 47.5 % 52.5%
  • bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad. Der Prozentsatz des verbleibenden Beschäftigungsgrads entspricht der Differenz zwischen 100% und dem prozentualen Rentenanteil;
  • bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf die volle Invalidenpension. Der Prozentsatz des verbleibenden Beschäftigungsgrads beträgt 0%.

 

Beitragsbefreiung

Während der Lohnersatzleistungen bzw. spätestens mit Beginn des Anspruchs auf temporäre Invalidenpension wird dem Versicherten die Beitragsbefreiung gewährt. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung entsteht nach Ablauf der Lohnfortzahlung beim angeschlossenen Unternehmen und erlischt mit dem Ende des Anspruchs auf die Lohnersatzleistungen bzw. die temporäre Invalidenpension. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit bzw. bei Teilinvalidität wird die Beitragsbefreiung gemäss dem Invaliditätsgrad gewährt.

Für Versicherte, die vor Beginn der Vollversicherung invalid werden, wird die Beitragsbefreiung ab dem Zeitpunkt, ab dem der Versicherte der Vollversicherung beigetreten wäre, nach der Kategorie 1 versichert.

Die Altersgutschriften werden nach wie vor auf dem individuellen Alterskonto gutgeschrieben, auf Basis der durch den Versicherten zuletzt gewählten Beitragskategorie, bevor die Arbeitsunfähigkeit eintrat. Während der Beitragsbefreiung gehen die Beiträge für den Pensionsplan des invaliden Versicherten und die Beiträge des Arbeitgebers für diesen Versicherten zu Lasten der Pensionskasse Swiss Re.

Kinderrente

Versicherte, denen eine temporäre Invalidenpension zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenpension beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderpension.

Die Kinderpension beträgt für jedes Kind 20% der temporären Invalidenpension, im Maximum 50% der maximalen einfachen AHV-Rente gültig im Moment der Entstehung des Anspruchs. Bei drei oder mehr Kindern werden höchstens drei Kinderpensionen ausgerichtet.

Teilinvalidität

Ein von der Invalidenversicherung verfügter Invaliditäts-Grad zwischen 40% und unter 70% berechtigt zu einer Teil-Invaliditätsrente und gilt als Teilinvalidität.

Die Pensionskasse Swiss Re entrichtet folgende Invalidenpensionen je nach Invaliditätsgrad auf dem Erwerbsteil der IV:

  • Bei einem Invaliditätsgrad von 40% bis 49% gelten die folgenden Anteile:
Invaliditätsgrad der IV Prozentualer Anteil in % der vollen Invalidenpension Prozentsatz des verbleibenden Beschäftigungsgrads
Unter 40 % 0.0 % 100%
40 % 25.0 % 75.0%
41 % 27.5 % 72.5%
42 % 30.0 % 70.0%
43 % 32.5 % 67.5%
44 % 35.0 % 65.0%
45 % 37.5 % 62.5%
46 % 40.0 % 60.0%
47 % 42.5 % 57.5%
48 % 45.0 % 55.0%
49 % 47.5 % 52.5%
  • bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad. Der Prozentsatz des verbleibenden Beschäftigungsgrads entspricht der Differenz zwischen 100% und dem prozentualen Rentenanteil;
  • bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf die volle Invalidenpension. Der Prozentsatz des verbleibenden Beschäftigungsgrads beträgt 0%.


Beitragsbefreiung

Während der Lohnersatzleistungen bzw. spätestens mit Beginn des Anspruchs auf temporäre Invalidenpension wird dem Versicherten die Beitragsbefreiung gewährt. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung entsteht nach Ablauf der Lohnfortzahlung beim angeschlossenen Unternehmen und erlischt mit dem Ende des Anspruchs auf die Lohnersatzleistungen bzw. die temporäre Invalidenpension. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit bzw. bei Teilinvalidität wird die Beitragsbefreiung gemäss dem Invaliditätsgrad gewährt.

Für Versicherte, die vor Beginn der Vollversicherung invalid werden, wird die Beitragsbefreiung ab dem Zeitpunkt, ab dem der Versicherte der Vollversicherung beigetreten wäre, nach der Kategorie 1 versichert.

Die Altersgutschriften werden nach wie vor auf dem individuellen Alterskonto gutgeschrieben, auf Basis der durch den Versicherten zuletzt gewählten Beitragskategorie, bevor die Arbeitsunfähigkeit eintrat. Während der Beitragsbefreiung gehen die Beiträge für den Pensionsplan des invaliden Versicherten und die Beiträge des Arbeitgebers für diesen Versicherten zu Lasten der Pensionskasse Swiss Re.

Kinderrente

Versicherte, denen eine temporäre Invalidenpension zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenpension beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderpension.

Die Kinderpension beträgt für jedes Kind 20% der temporären Invalidenpension, im Maximum 50% der maximalen einfachen AHV-Rente gültig im Moment der Entstehung des Anspruchs. Bei drei oder mehr Kindern werden höchstens drei Kinderpensionen ausgerichtet.

Für die Kinder eines teilinvaliden Versicherten werden die Kinderpensionen auf denjenigen Teilbetrag festgesetzt, der dem jeweiligen Grad der Invalidität entspricht.

Risikokapital

Wird der Versicherte vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters von 65 Jahren im Sinne der eidg. Invalidenversicherung als vollinvalid (volle Rente) anerkannt und besteht die volle Invalidität 24 Monate nach Anerkennung der eidg. Invalidenversicherung (IV-Verfügung) ununterbrochen weiterhin, so hat er Anspruch auf das Risikokapital bei Invalidität.

Bei Teilinvalidität besteht kein anteiliger Anspruch auf das Risikokapital bei Invalidität.

Die Höhe des Risikokapitals bei Invalidität richtet sich nach dem Alter, dem versicherten Lohn im Pensionsplan im Zeitpunkt der Anerkennung der vollen Invalidität durch die eidg. Invalidenversicherung und den fehlenden ganzen Jahren bis zum ordentlichen Rücktrittsalter von 65 Jahren.

Für jedes volle fehlende Jahr beträgt das Risikokapital 15 % des versicherten Lohnes.