Ehescheidung
Die Pensionskasse berechnet die Höhe der massgebenden Guthaben (Austrittsleistung, Vorbezug für Wohneigentum, Altersrente etc.) und bestätigt Ihnen diese schriftlich. Bitte teilen Sie uns dazu folgendes mit:
- Datum der Einleitung des Verfahrens zur Scheidung
- Datum Ihrer Heirat
- Höhe ihres Sparkapitals in der Pensionskasse zum Zeitpunkt Ihrer Heirat (sofern Sie zu diesem Zeitpunkt nicht in der Pensionskasse Swiss Re versichert waren)
- Aktenzeichen und Adresse des zuständigen Gerichts
Bitte füllen Sie dazu das Formular "Antrag auf Erstellung einer Durchführbarkeitserklärung" aus und senden Sie uns dieses inklusiver der folgenden Dokumente zu:
- Kopie des Ehescheins / Partnerurkunde
- Bestätigung der Einleitung des Scheidungsverfahrens
Eine Durchführbarkeitserklärung zu Handen des Gerichts wird unter dem Vorhalt erstellt, dass bis zur Scheidung kein Vorsorgefall (Tod und Invalidität) eingetreten sind.
Nach Erhalt des rechtskräftigen Urteils über die Scheidung, überweisen wir den im Urteil festgelegten Betrag gemäss Instruktionen an den Ex-Ehepartner.
Die Auszahlung eines Teils der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung reduziert zuerst das vorhandene Sparkapital im VP-Konto, dann das Sparkapital im Kapitalplan (bzw. die Fondsanteile) und dann das vorhandene Altersguthaben im Pensionsplan. Bei der Verminderung des Altersguthabens im Pensionsplan wird auch die künftige Alterspension gekürzt.
Der infolge Scheidung auszuzahlende Betrag kann durch den Versicherten wieder eingekauft werden.
>Klicken Sie hier< und berechnen Sie die Auswirkung eines Vorbezugs aus dem Pensionsplan auf Ihre voraussichtlichen Altersleistungen.
Die Leistungen bei Tod und Invalidität sind von einem Vorbezug nicht betroffen.