Steuerliche Aspekte
Einkäufe in die Pensionskasse können in der Regel vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden, massgebend ist jedoch immer der Entscheid der Steuerbehörde. Nach einem Einkauf darf innerhalb von drei Jahren kein Kapitalbezug getätigt werden. Halten Sie diese Frist nicht ein, kann Ihnen die Steuerbehörde die steuerliche Abzugsfähigkeit von Einkäufen rückwirkend aberkennen. Die Summe der Einkäufe der letzten 3 Jahren darf nicht als Kapital ausbezahlt werden.
Zu den Kapitalauszahlungen zählen:
- Vorbezug Wohneigentumsförderung
- Freiwillige Kapitalauszahlung bei der Pensionierung beziehungsweise reglementarisch vorgesehene Kapitalauszahlung
- Barauszahlung infolge Aufnahme selbstständiger Erwerbstätigkeit oder Auswanderung
Nicht davon betroffen sind:
- Kapitalauszahlungen im Invaliditäts- oder Todesfall