Modalitäten des Vorbezugs
Versicherte können, bis drei Jahre vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters, Mittel der beruflichen Vorsorge verwenden für
- den Erwerb und das Erstellen von Wohneigentum zum eigenen Bedarf
- den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligung, wenn eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt wird
- die Rückzahlung von Hypothekardarlehen.
Die Verwendung der Mittel der beruflichen Vorsorge ist gleichzeitig nur für ein Objekt zulässig.
Begrenzungen:
- Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt 20'000 Franken.
- Ein Vorbezug kann alle 5 Jahre geltend gemacht werden.
- Der maximal zur Verfügung stehende Betrag entspricht bis zum Alter 50 der Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) im Moment des Vorbezugs. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen.
- Der Vorbezug kann bis Alter 62 geltend gemacht werden.
- Der Vorbezug kann nur für die selbstbewohnte Liegenschaft am Hauptwohnsitz getätigt werden.
Ein Vorbezug reduziert zuerst ein allfälliges Vorsorgeguthaben des VP-Kontos, dann ein allfälliges Guthaben des Kapitalplans und dann des Pensionsplans. Das minimale Altersguthaben gemäss BVG wird im Verhältnis zur Freizügigkeitsleistung vor und nach dem Vorbezug vermindert.
Der getätigte Vorbezug ist sofort als Kapitalbezug aus der 2. Säule zu versteuern und unterliegt den Staats- und Gemeindesteuern, sowie den direkte Bundessteuern.
Das mit Vorsorgegeldern finanzierte Wohneigentum unterliegt einer Veräusserungsbeschränkung, welche im Grundbuch angemerkt werden muss.
Die Pensionskasse Swiss Re zahlt den Vorbezug spätestens sechs Monate seit Geltendmachung des Anspruchs aus.
Senden Sie uns den Antrag auf Vorbezug oder Verpfändung zusammen mit den erforderlichen Unterlagen mindestens 4 Wochen vor dem gewünschten Auszahlungsdatum.