Wohneigentum

Um den Erwerb von Wohneigentum zum eigenen Bedarf zu finanzieren, kann die versicherte Person ihr Vorsorgeguthaben teilweise oder vollständig beziehen. Der Vorbezug kann dabei als Eigenmittel für den Erwerb oder die Erstellung von Wohneigentum eingesetzt werden; er kann aber auch für die Rückzahlung eines Hypothekardarlehens, für den Erwerb von Beteiligungen am Wohneigentum oder die Finanzierung von Renovationen oder wertvermehrenden Investitionen verwendet werden.

Vor Alter 50 kann die versicherte Person das gesamte Sparkapital für den Erwerb von Wohneigentum beziehen. Nach Alter 50 gibt es eine Beschränkung: Der maximal mögliche Vorbezug limitiert sich auf im Alter 50 vorhandene Altersguthaben oder die Hälfte des aktuellen Altersguthabens - je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Mit dem Vorbezug kann hingegen einzig das von der versicherten Person und ihrer Familie selbstbewohnte Wohneigentum (Haus oder Wohnung) finanziert werden. Die Finanzierung einer Zweitwohnung ist ausgeschlossen. Möglich ist Wohneigentum in der Schweiz oder im Ausland (beispielsweise bei einem Grenzgänger), es muss sich jedoch immer um den Hauptwohnsitz handeln (die Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union schliessen den Erwerb von Wohneigentum mit Mitteln der 2. Säule nicht aus). Die versicherte Person kann ihr Vorsorgeguthaben jeweils nur für eine einzige Immobilie einsetzen.

Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt 20'000 Franken. Bitte beachten Sie, dass eine Auszahlung des Vorbezuges erst zum Termin Eigentumsübertrag ("Schlüsselübergabe") erfolgen kann.

Wenn innerhalb von 3 Jahren vor dem gewünschten Vorbezug Einkäufe in die Pensionskasse getätigt wurden wird bei einem Vorbezug steuerliche Abzugsfähigkeit aberkannt und es erfolgt eine Nachbesteuerung, zusätzlich dürfen die Einkäufe welche innerhalb der letzten drei Jahren vor dem Vorbezug getätigt wurden, nicht als Kapital bezogen werden. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an Ihr Steueramt.

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Vorbezug

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Modalitäten des Vorbezugs

Versicherte können, bis drei Jahre vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters, Mittel der beruflichen Vorsorge verwenden für

  • den Erwerb und das Erstellen von Wohneigentum zum eigenen Bedarf
  • den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligung, wenn eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt wird
  • die Rückzahlung von Hypothekardarlehen.

Die Verwendung der Mittel der beruflichen Vorsorge ist gleichzeitig nur für ein Objekt zulässig.

Begrenzungen:

  • Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt 20'000 Franken.
  • Ein Vorbezug kann alle 5 Jahre geltend gemacht werden.
  • Der maximal zur Verfügung stehende Betrag entspricht bis zum Alter 50 der Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) im Moment des Vorbezugs. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen.
  • Der Vorbezug kann bis Alter 62 geltend gemacht werden.
  • Der Vorbezug kann nur für die selbstbewohnte Liegenschaft am Hauptwohnsitz getätigt werden. 

Ein Vorbezug reduziert zuerst ein allfälliges Vorsorgeguthaben des VP-Kontos, dann ein allfälliges Guthaben des Kapitalplans und dann des Pensionsplans. Das minimale Altersguthaben gemäss BVG wird im Verhältnis zur Freizügigkeitsleistung vor und nach dem Vorbezug vermindert.

Der getätigte Vorbezug ist sofort als Kapitalbezug aus der 2. Säule zu versteuern und unterliegt den Staats- und Gemeindesteuern, sowie den direkte Bundessteuern.

Das mit Vorsorgegeldern finanzierte Wohneigentum unterliegt einer Veräusserungsbeschränkung, welche im Grundbuch angemerkt werden muss.

Die Pensionskasse Swiss Re zahlt den Vorbezug spätestens sechs Monate seit Geltendmachung des Anspruchs aus.

Senden Sie uns den Antrag auf Vorbezug oder Verpfändung zusammen mit den erforderlichen Unterlagen mindestens 4 Wochen vor dem gewünschten Auszahlungsdatum.

Auswirkungen

Ein Vorbezug aus dem Pensionsplan oder dem VP-Konto reduziert das vorhandene Altersguthaben. Ein Vorbezug aus dem Kapitalplan reduziert entsprechend das Sparkapital bzw. die Fondsanteile.

In MySwissRePension können Sie die Auswirkung eines Vorbezugs aus dem Pensionsplan auf Ihre voraussichtlichen Altersleistungen berechnen.

Die Leistungen bei Tod und Invalidität sind von einem Vorbezug nicht betroffen!

 

Vorteile des Vorbezugs:
  • Erhöhung der Eigenmittel
  • Reduktion der hypothekarischen Belastung
  • Geringere Schuldzinsen
Nachteile des Vorbezugs:
  • Sofortige Besteuerung
  • Kürzung der Altersleistungen
  • Geringere steuerlich abzugsfähige Schuldzinsen

Rückzahlung

Freiwillig kann die versicherte Person den Vorbezug zurückbezahlen bis 

  • zur Entstehung des Anspruchs auf Altersleistung
  • zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles; oder 
  • zur Barauszahlung der Austrittsleistung. 

Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung beträgt CHF 10‘000.

Solange der Vorbezug nicht vollständig zurückbezahlt worden ist, sind keine steuerliche abzugsfähige Einkäufe in die Pensionskasse möglich.

Eine Rückzahlung ergibt Anspruch auf eine Steuerrückvergütung, die durch Sie innerhalb von 3 Jahren nach der Rückzahlung bei den Steuerbehörden geltend gemacht werden muss. Sie erhalten von uns nach der Rückzahlung das entsprechende Formular zugestellt.

Der bezogene Betrag muss von der versicherten Person an die Pensionskasse Swiss Re zwingend zurückbezahlt werden, wenn

  • das Wohneigentum veräussert wird
  • Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen; oder
  • Der bezogene Betrag muss beim Tod des Versicherten von den Erben, sofern keine Ehepartnerpension zur Auszahlung gelangt, an die Pensionskasse Swiss Re zurückbezahlt werden.

Will die versicherte Person jedoch den aus einer Veräusserung des Wohneigentums erzielten Erlös im Umfang des Vorbezugs innerhalb von zwei Jahren wiederum für ihr Wohneigentum einsetzen, so kann sie diesen Betrag auf eine Freizügigkeitseinrichtung überweisen und ist nicht zur Rückzahlung verpflichtet, wenn der Erlös aus der Veräusserung innerhalb dieser Zweijahresfrist effektiv in ein neues Wohneigentum reinvestiert wird. Die Pensionskasse ist davon schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Die Rückzahlung wird in der umgekehrten Reihenfolge wie ein Einkauf behandelt und zuerst dem Altersguthaben im Pensionsplan, dann dem Sparkapital im Kapitalplan und dann dem Vorsorgeguthaben im VP-Konto zugewiesen.