Bundesgerichtsurteil zu Einkäufen
Bundesgerichtsurteil betreffend Einkäufen in die berufliche Vorsorge
Das Bundesgerichtsurteil (BGE 2C_658/2009 vom 12. März 2010) hält fest, dass ein Einkauf in die Pensionskasse nur dann steuerlich abziehbar ist, wenn innerhalb der nächsten 3 Jahre kein Kapitalbezug aus der beruflichen Vorsorge erfolgt.
Der Abzug eines Einkaufsbetrages wird somit voraussichtlich seitens der Steuerbehörden nur unter dem Vorbehalt gewährt werden, dass innerhalb der nächsten 3 Jahre nach dem Einkauf kein Kapitalbezug aus der beruflichen Vorsorge erfolgt. Bei Verletzung dieser Sperrfrist würden die entsprechenden Steuerveranlagungen nachträglich korrigiert und der Abzug gestrichen. Davon ist auch ein Vorbezug für Wohneigentum betroffen.
Die Dreijahresfrist gemäss Art. 79b Abs. 3 BVG findet auch dann Anwendung, wenn Einkauf und Kapitalbezug nicht denselben Vorsorgeplan bzw. dieselbe Vorsorgeeinrichtung betreffen. Massgeblich ist die Gesamtvorsorgesituation des Einzelnen (sog. Konsolidierte Betrachtung; vgl. BGer 2A.408/2002 vom 13. Februar 2004). Für einen die Dreijahresfrist verletzenden Einkauf wird der steuerliche Abzug auch verweigert, wenn der nachfolgende Kapitalbezug aus einem anderen Plan und / oder einer anderen Vorsorgeeinrichtung erfolgt (vgl. die Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz zum Bundgerichtsentscheid vom 12. März 2010 (2C_658/2009) vom 3. November 2010, abrufbar unter Analyse BGE_BVG).
Entsprechende Abklärungen sind vom Versicherten vorgängig selbst bei der Steuerbehörde seiner Wohngemeinde vorzunehmen.
Die Pensionskasse Swiss Re übernimmt keine Verantwortung für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Einkäufen.