Teil-Pensionierung

Die Pensionskasse bietet Ihnen die Flexibilität, zwischen 58 und 70 Jahren in Pension zu gehen. Eine Teilpensionierung mit entsprechender Reduktion des Beschäftigungsgrads ist ab vollendetem 58. Altersjahr möglich. Dabei gilt:
  • Es können maximal drei Teilpensionierungsschritte gemacht werden, wobei der letzte Schritt die endgültige Pensionierung ist. 
  • Der Beschäftigungsgrad pro Pensionierungsschritt muss um mindestens 10% (von einem vollen Pensum) reduziert werden. Die Resterwerbstätigkeit muss mindestens 20% einer Vollbeschäftigung beitragen.
  • Es kann bei jedem Teilpension zwischen Rente oder einmaliger Kapitalzahlung oder einem Mix aus Rente und Kapital gewählt werden. 
  • Die bei dem ersten Pensionierungsschritt gewählte Höhe der anwartschaftlichen Ehepartnerrente, Art. 24 Absatz 4, kann bei den folgenden Pensionierungsschritten nicht mehr geändert werden.
  • Gesamthaft kann maximal CHF 4'000'000 Kapital aus dem Pensionsplan und dem VP-Konto verrentet werden. 
Bitte beachten Sie, dass Sie bei einer Teilpensionierung den verbleibenden Beschäftigungsgrad nicht wieder erhöhen können. Es gibt kantonalen Steuerbehörden welche höhere Mindestteilschritte als 10% vorsehen. Wir empfehlen Ihnen daher, sich bei Ihrer Teilpensionierung vorgängig bei Ihrer Steuerbehörde zu erkundigen.
 
Im Simulationstool von MySwissRePension können Sie für die verschiedenen Teilpensionierungsschritte die jeweilige anteilige voraussichtliche Alterspension berechnen lassen. 
 
AHV-Überbrückungsrente
 
Bei einer freiwilligen Teilpensionierung muss eine allfällige AHV-Überbrückungsrente grundsätzlich vom Versicherten finanziert werden. Die versicherte Person kann eine AHV-Überbrückungsrente über Einzahlungen in das VP-Konto finanzieren oder durch eine lebenslange Kürzung der Altersrente.