EU-Land

 

Infolge der Bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU kann seit dem 1. Juni 2007 bei einer definitiven Ausreise in ein Land der EU oder der EFTA der obligatorische Teil der Freizügigkeitsleistung nicht mehr in bar bezogen werden, sofern die Person im Ausreiseland der Sozialversicherung untersteht.

Von dieser Einschränkung ist ein allfälliges überobligatorisches (also ein über das BVG-Minimum hinausgehende) Freizügigkeitsguthaben nicht betroffen. Dieser Teil kann nach wie vor unter Einreichung der erforderlichen Unterlagen bar ausbezahlt werden.

Ihr BVG-Sparguthaben sowie den überobligatorischen Betrag Ihres Sparguthabens finden Sie auf der zweiten Seite Ihres Versicherungsausweises.

Diese Regelung gilt für jede Person, ungeachtet der Nationalität, die die Schweiz definitiv verlässt und sich in einem EU-/EFTA-Staat niederlässt sowie auch für Grenzgänger, da sie ebenfalls in einem EU-Land Wohnsitz haben.

EU Länder per

01.01.2023

EFTA Länder per 01.01.2023

Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Holland
Italien
Irland
Kroatien
Lettland
Litauen

Luxemburg
Malta
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechien
Ungarn
Zypern

Fürstentum Liechtenstein
Island
Norwegen
Schweiz

 

Die Schweiz und das Vereinigte Königreich (UK) haben am 9. September 2021 ein neues Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Das Abkommen soll die langfristige Koordinierung der Sozialversicherungssysteme der beiden Staaten nach dem Brexit sicherstellen. Es trat am 1. Oktober 2023 definitiv in Kraft. Nach Auffassung des BSV wird jedoch die Barauszahlung von Freizügigkeitsleistungen nicht vom neuen Sozialversicherungsabkommen erfasst. In Zukunft können Personen, welche aus der Schweiz definitiv in die UK ausreisen, daher ihre Freizügigkeitsleistung (sowohl im Überobligatorium als auch im Obligatorium) als Barauszahlung verlangen, dies im Unterschied zu einer Ausreise in ein Land der EU.