Verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft
Versicherte, die mit ihrem Partner in einer eingetragenen Partnerschaft leben, sind Ehepaaren gleichgestellt
Stirbt ein verheirateter, resp. in eingetragener Partnerschaft lebender aktiver oder invalider Versicherter, so hat sein Partner Anspruch auf eine lebenslange Ehepartnerpension, sofern er eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
a) er versorgt mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind oder
b) er hat das 45. Altersjahr vollendet und ist seit mindestens fünf Jahren verheiratet.
Der überlebende Partner, welcher keine dieser Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahrespensionen. Die Dauer einer Lebenspartnerschaft wird an die Dauer der Ehe resp. eingetragenen Partnerschaft angerechnet. In diesem Fall wird das Sparkapital im Pensionsplan gemäss der Begünstigtenordnung ausbezahlt.
Das Sparkapital oder der allenfalls höhere Wert der Fondsanteile aus dem Kapitalplan sowie das versicherte Risikokapital und ein allfälliger Betrag auf dem VP-Konto werden grundsätzlich in jedem Fall fällig und unmittelbar nach dem Todesfall gemäss Begünstigtenordnung ausbezahlt.
Im Todesfall eines aktiven Versicherten wird zwischen Hinterlassenenleistungen während der aktiven Versicherungsdauer des Versicherten sowie Leistungen nach seiner hypothetischen Pensionierung unterschieden.
Bis zum hypothetischen Rücktrittsalter des Versicherten beträgt die Ehepartnerpension 60% der temporären Invalidenpension.
Zum Zeitpunkt, zu dem der verstorbene Versicherte das ordentliche Rentenalter erreicht hätte, erfolgt eine Neuberechnung der Ehepartnerpension auf 60% der Alterspension, welche sich aus dem dann gültigen Umwandlungssatz und dem weitergeführten Sparkapital im Pensionsplan ergibt.
Alle Beträge finden Sie jeweils auf Ihrem Pensionskassenausweis.
Rentenkürzung bei grossem Altersunterschied
Ist der Partner um mehr als 10 Jahre jünger als der verstorbene Versicherte, so wird die so errechnete Ehepartnerpension gekürzt. Für jedes volle Jahr über 10 Jahre Altersdifferenz beträgt die Kürzung 4% pro volles Jahr. Im Minimum erhält der Partner die Ehegattenrente gemäss BVG-Minimum.
Wiederverheiratung
Heiratet der verwitwete Partner wieder, so verfällt der Anspruch auf die laufende Ehepartnerpension im Folgemonat der Heirat und die Pensionskasse Swiss Re richtet eine Abfindung in der Höhe von 3 Jahrespensionen aus. Mit der Auszahlung erlöschen sämtliche Ansprüche gegenüber der Pensionskasse Swiss Re. Der verwittwete Partner ist verpflichtet, seine Wiederverheiratung umgehend der Pensionskasse zu melden. Ehegattenrenten, welche aufgrund einer verspäteten Meldung ausbezahlt wurden, werden von der Pensionskasse Swiss Re zurückgefordert.
VP-Konto und Kapitalplan
Der Betrag aus dem VP-Konto sowie das Sparkapital oder der allenfalls höhere Wert der Fondsanteile aus dem Kapitalplan und das versicherte Risikokapital werden grundsätzlich in jedem Fall fällig und nach Erhalt des Erbscheins gemäss Begünstigtenordnung ausbezahlt.
Anmeldung des Anspruchs
Die Anspruchsberechtigten müssen ihren Anspruch spätestens 6 Monate nach dem Tod der versicherten Person gegenüber der Pensionskasse Swiss Re geltend machen.