Verheiratet, in eingetragener Partnerschaft oder mit Partnervertrag
Beim Tod eines Bezügers einer Alterspension oder einer temporäre Invalidenpension und hinterlässt er einen pensionsberechtigten Partner oder pensionsberechtigte Waisen, so wird die Alters- oder temporäre Invalidenpension noch für weitere 3 Monate ausbezahlt.
Stirbt ein verheirateter pensionierter Versicherter, so hat sein Ehepartner Anspruch auf eine lebenslange Ehepartnerpension, sofern er eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
a) er versorgt mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind; oder
b) er hat das 45. Altersjahr vollendet und ist seit mindestens fünf Jahren verheiratet.
Der überlebende Ehegatte, welcher keine dieser Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahrespensionen. Die Dauer einer Lebenspartnerschaft wird an die Dauer der Ehe angerechnet, sofern für die Lebenspartnerschaft der Partnervertrag der Pensionskasse Swiss Re zu Lebzeiten eingereicht wurde.
Stirbt ein pensionierter Versicherter in einer eheähnlichen Lebenspartnerschaft, so hat sein Partner Anspruch auf eine lebenslange Ehepartnerpension, sofern beide Partner unverheiratet sind und zwischen Ihnen keine Verwandtschaft besteht und zusätzlich folgende Bedingungne erfüllt sind:
a) Der hinterlassene Partner hat das 45. Altersjahr vollendet und die Lebensgemeinschaft hat zum Todeszeitpunkt mind. ununterbrochen 5 Jahre gedauert und hat zum Zeitpunkt des Todes noch bestanden
oder
b) Es sind ein oder mehrere gemeinsame Kinder vorhanden, für deren Unterhalt aufzukommen ist
und
c) Der schriftliche Partnervertrag der Pensionskasse Swiss Re zu Lebzeiten der Pensionskasse zur Registrierung eingereicht wurde und dieser spätestens 3 Monate nach dem Tod des Versicherten der Pensionskasse Swiss Re vorgelegt wird.
Wenn der begünstigte Partner bereits Hinterlassenenleistungen aus einer anderen Vorsorgeeinrichtung bezieht oder diese in Kapitalform bezogen hat, besteht kein Anspruch auf einen Hinterlassenenleistungen der Pensionskasse Swiss Re.
Der überlebende Partner, welcher die Voraussetzungen gemäss a) nicht erfüllt, aber einen registrierten Partnervertrag vorweisen kann, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahrespensionen.
Ohne registrierten Partnervertrag der Pensionskasse Swiss Re werden in keinem Fall Leistungen ausgerichtet.
Stirbt ein pensionierter Versicherter mit Pensionierungsdatum 1. Januar 2019 oder später, so entspricht die Ehepartnerpension je nach der bei Pensionierung gewählten Option zur Ehepartnerpension 60% oder 100% der laufenden Alterspension bzw. der minimalen gesetzlichen Ehegattenrente gemäss BVG.
Stirbt ein pensionierter Versicherter mit Pensionierungsdatum bis und mit 31. Dezember 2018, so entspricht die Ehepartnerpension 60% der laufenden Alterspension.
Ist der Ehepartner/Partner um mehr als 10 Jahre jünger als der verstorbene Versicherte, so wird die so errechnete Ehepartnerpension gekürzt. Für jedes volle Jahr über 10 Jahre Altersdifferenz beträgt die Kürzung 4% pro volles Jahr. Im Minimum erhält der Ehepartner/Partner die Ehegattenrente gemäss BVG-Minimum. Diese Kürzungsbestimmungen gelten für alle nach dem 1. Januar 2019 entstehenden Ehegattenrenten.
Heiratet der überlebende Ehepartner/Partner wieder, so verfällt der Anspruch auf die laufende Ehepartnerpension im Folgemonat der Heirat und die Pensionskasse Swiss Re richtet eine Abfindung in der Höhe von 3 Jahrespensionen aus. Mit der Auszahlung erlöschen sämtliche Ansprüche gegenüber der Pensionskasse Swiss Re.
Eine Überprüfung des Leistungsanspruchs findet bei Eintreten des Ereignisses (Todesfall) statt. Es gilt das Reglement, welches zum Zeitpunkt des Todes der Versicherten Gültigkeit hat.
Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wurde die männliche Schreibweise gewählt. Diese gilt sinngemäss für alle Personen.