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Anpassung der laufenden Renten an die Teuerung
Über allfällige Anpassungen der laufenden Renten an die Teuerung entscheidet der Stiftungsrat jährlich. Dabei berücksichtigt er die finanzielle Lage der Pensionskasse Swiss Re gemäss dem provisorischen Monatsabschluss per 31. Oktober sowie die Preisentwicklung der vergangenen Jahre.

Aufgrund der Tatsache, dass die durchschnittliche jährliche Inflation der letzten 10 Jahre unter 0,7% lag, hat der Stiftungsrat an seiner Sitzung vom 9. Dezember 2025 entschieden, dass die laufenden Renten im Jahr 2026 nicht an die Teuerung angepasst werden. Mittels einer Schattenrechnung wird sichergestellt, dass die BVG-Mindestanforderungen jederzeit erfüllt werden.

Einmalige Zusatzzahlung

Die Pensionskasse Swiss Re blickt auf ein erfolgreiches Geschäftsjahr 2025 zurück. Trotz anhaltender geopolitischer Unsicherheiten sowie den Handelsstreitigkeiten haben sich die Kapital- und Anlagemärkte sowie unser Anlageportfolio erneut erfreulich entwickelt. Entsprechend steht die Pensionskasse Swiss Re per 31. Dezember 2025 finanziell auf einem soliden Fundament.

Der Stiftungsrat der Pensionskasse Swiss Re legt grössten Wert auf einen verantwortungsvollen Umgang mit dem Kapital der Versicherten und der Rentner. Er achtet darauf, dass die Erfüllung der Vorsorgezwecke auf lange Sicht gewährleistet werden kann und dass die Pensionskasse auch bei plötzlichen Turbulenzen an den Kapitalmärkten genügend finanzielle Reserven aufweist, um in einer möglichen Krise voll handlungsfähig zu bleiben.

Aufgrund der hergestellten Generationengerechtigkeit sowie der guten finanziellen Lage per Ende 2025 verfügt die Pensionskasse Swiss Re über die Möglichkeit, alle Rentner am finanziellen Erfolg teilhaben zu lassen. Diese Gelegenheit nutzte der Stiftungsrat und sprach an seiner Sitzung vom 9. Dezember 2025 allen Rentenbezügern eine freiwillige einmalige Zusatzzahlung, in Abhängigkeit ihres Pensionierungszeitpunktes, zu. Diese zusätzliche Zahlung stellt keine dauerhafte Erhöhung der Rentenleistungen dar und schafft keinen zukünftigen Anspruch.

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2025

Anpassung der laufenden Pensionen an die Teuerung
Über allfällige Anpassungen der laufenden Pensionen an die Teuerung entscheidet der Stiftungsrat jährlich. Dabei berücksichtigt er die finanzielle Lage der Pensionskasse Swiss Re gemäss dem provisorischen Monatsabschluss per 31. Oktober sowie die Preisentwicklung der vergangenen Jahre.

Aufgrund der Tatsache, dass die durchschnittliche jährliche Inflation der letzten 10 Jahre unter 0,7% lag, hat der Stiftungsrat an seiner Sitzung vom 9. Dezember 2025 entschieden, dass die laufenden Pensionen im Jahr 2026 nicht an die Teuerung angepasst werden. Mittels einer Schattenrechnung wird sichergestellt, dass die BVG-Mindestanforderungen jederzeit erfüllt werden.

Einmalige Zusatzzahlung

Die Pensionskasse Swiss Re blickt auf ein erfolgreiches Geschäftsjahr 2025 zurück. Trotz anhaltender geopolitischer Unsicherheiten sowie den Handelsstreitigkeiten haben sich die Kapital- und Anlagemärkte sowie unser Anlageportfolio erneut erfreulich entwickelt. Entsprechend steht die Pensionskasse Swiss Re per 31. Dezember 2025 finanziell auf einem soliden Fundament.

Der Stiftungsrat der Pensionskasse Swiss Re legt grössten Wert auf einen verantwortungsvollen Umgang mit dem Kapital der Versicherten und der Rentner. Er achtet darauf, dass die Erfüllung der Vorsorgezwecke auf lange Sicht gewährleistet werden kann und dass die Pensionskasse auch bei plötzlichen Turbulenzen an den Kapitalmärkten genügend finanzielle Reserven aufweist, um in einer möglichen Krise voll handlungsfähig zu bleiben.

Aufgrund der hergestellten Generationengerechtigkeit sowie der guten finanziellen Lage per Ende 2025 verfügt die Pensionskasse Swiss Re über die Möglichkeit, alle Rentner am finanziellen Erfolg teilhaben zu lassen. Diese Gelegenheit nutzte der Stiftungsrat und sprach an seiner Sitzung vom 9. Dezember 2025 allen Rentenbezügern eine freiwillige einmalige Zusatzzahlung, in Abhängigkeit ihres Pensionierungszeitpunktes, zu. Diese zusätzliche Zahlung stellt keine dauerhafte Erhöhung der Rentenleistungen dar und schafft keinen zukünftigen Anspruch.

2024

Anpassung der laufenden Pensionen an die Teuerung
Über allfällige Anpassungen der laufenden Pensionen an die Teuerung entscheidet der Stiftungsrat jährlich, und berücksichtigt dabei die finanzielle Lage der Pensionskasse Swiss Re gemäss dem provisorischen Monatsabschluss per 31. Oktober 2023 und der Preisentwicklung.
Der Stiftungsrat hat an seiner Sitzung vom 7. Dezember 2023 den provisorischen Monatsabschluss per 31. Oktober 2023 zur Kenntnis genommen. Per 31. Oktober 2023 bestehen keine freien Mittel.
Der Stiftungsrat verfolgt die Entwicklung der finanziellen Lage der Pensionskasse Swiss Re sehr aufmerksam und wird die Verwendung von allfälligen zukünftigen freien Mitteln mit grösster Sorgfalt prüfen. Dabei wird der Fokus in erster Linie darauf liegen, die Ungleichbehandlung der aktiven Versicherten auszugleichen, bevor eine Verwendung von freien Mitteln zu Gunsten der Pensionsbezüger geprüft wird.
Seit 2011 ist die Verzinsung der Altersguthaben der aktiven Versicherten tiefer als die technischen Kosten, welche für die Finanzierung und Sicherstellung der laufenden Pensionen aufgelaufen sind. Der kumulierte Zinsunterschied zu Ungunsten der aktiven Versicherten beläuft sich per Ende 2023 auf provisorisch etwa 18%. In anderen Worten haben die aktiven Versicherten geschätzte 18 Prozentpunkte weniger Verzinsung auf ihrem Kapital erhalten als die Pensionsbezüger im gleichen Zeitraum.
Die laufenden Pensionen wie Alterspension, Invalidenpension, Ehepartnerpension, Kinder- und Waisenpension werden daher per 1. April 2024 nicht angepasst. Mit einer Schattenrechnung wird sichergestellt, dass die BVG-Mindestanforderungen jederzeit erfüllt werden.

Neues Reglement per 1. Januar 2024

Ab 1. Januar 2024 gilt ein neues Reglement für die Pensionskasse Swiss Re.

Als Rentner sind Sie von den Änderungen nicht betroffen.

2019

Anpassung der laufenden Pensionen

Der Stiftungsrat entscheidet jeweils jährlich im Dezember aufgrund der finanziellen Situation, ob die laufenden Pensionen (Alters-, Invaliden-, Ehepartner-, Kinder- und Waisenpensionen sowie Ergänzungspensionen) an die Teuerung angepasst werden. Wir orientieren Sie jeweils im Geschäftsbericht oder mit einem individuellen Schreiben über den Entscheid.

Der Stiftungsrat hat an seiner Sitzung vom 10. Dezember 2018 den provisorischen Abschluss per 31. Oktober 2018 zur Kenntnis genommen.  Es bestehen keine freien Mittel und aufgrund der erwarteten negativen Performance werden auch per Ende 2018 keine freien Mittel bestehen. Zusätzlich ist die Ungleichbehandlung von Aktiven und Rentnern bei der Verzinsung der Kapitalien nicht ausgeglichen.

Entsprechend werden die laufenden Pensionen wie Alterspension, Invalidenpension, Ehepartnerpension, Kinderpension, Waisenpension und Ergänzungspensionen für das Jahr 2019 nicht angepasst.

Neues Reglement per 1. Januar 2019

Ab 1. Januar 2019 gilt ein neues Reglement für die Pensionskasse Swiss Re.

Als Rentner sind Sie ausschliesslich von folgenden zwei Änderungen betroffen:

  • Neu wird beim Tod eines Bezügers einer Alters- oder temporären Invalidenpension die Alters- oder temporäre Invalidenpension noch für weitere drei (vorher sechs) Monate ausbezahlt, sofern der Bezüger einen pensionsberechtigten Partner, oder pensionsberechtigte Waisen hinterlässt. Dies ist immer noch eine sehr grosszüge Regelung, die nur sehr wenige andere Pensionskassen kennen. Gesetzlich ist die Alters- oder temporäre Invalidenpension nur noch für den Monat des Todesfalls geschuldet.
  • Für alle neu entstehenden Hinterlassenenrenten gelten neu folgende Kürzungsbestimmungen bei der Hinterlassenenrente: Ist der Ehepartner um mehr als 10 Jahre jünger als der verstorbene Versicherte, so wird die errechnete Ehepartnerpension gekürzt. Für jedes volle Jahr über 10 Jahre Altersdifferenz beträgt die Kürzung 4% pro volles Jahr.

Beispiel:

Die Ehefrau ist 11 Jahre und 10 Monate jünger als ihr verstorbener Ehemann. Damit ist sie ein volles Jahr über 10 Jahren jünger und ihre Hinterlassenenrente wird folglich lebenslang um 4% gekürzt. Die Dauer der Ehe hat keinen Einfluss auf die Kürzung.