2019
Anpassung der laufenden Pensionen
Der Stiftungsrat entscheidet jeweils jährlich im Dezember aufgrund der finanziellen Situation, ob die laufenden Pensionen (Alters-, Invaliden-, Ehepartner-, Kinder- und Waisenpensionen sowie Ergänzungspensionen) an die Teuerung angepasst werden. Wir orientieren Sie jeweils im Geschäftsbericht oder mit einem individuellen Schreiben über den Entscheid.
Der Stiftungsrat hat an seiner Sitzung vom 10. Dezember 2018 den provisorischen Abschluss per 31. Oktober 2018 zur Kenntnis genommen. Es bestehen keine freien Mittel und aufgrund der erwarteten negativen Performance werden auch per Ende 2018 keine freien Mittel bestehen. Zusätzlich ist die Ungleichbehandlung von Aktiven und Rentnern bei der Verzinsung der Kapitalien nicht ausgeglichen.
Entsprechend werden die laufenden Pensionen wie Alterspension, Invalidenpension, Ehepartnerpension, Kinderpension, Waisenpension und Ergänzungspensionen für das Jahr 2019 nicht angepasst.
Neues Reglement per 1. Januar 2019
Ab 1. Januar 2019 gilt ein neues Reglement für die Pensionskasse Swiss Re.
Als Rentner sind Sie ausschliesslich von folgenden zwei Änderungen betroffen:
- Neu wird beim Tod eines Bezügers einer Alters- oder temporären Invalidenpension die Alters- oder temporäre Invalidenpension noch für weitere drei (vorher sechs) Monate ausbezahlt, sofern der Bezüger einen pensionsberechtigten Partner, oder pensionsberechtigte Waisen hinterlässt. Dies ist immer noch eine sehr grosszüge Regelung, die nur sehr wenige andere Pensionskassen kennen. Gesetzlich ist die Alters- oder temporäre Invalidenpension nur noch für den Monat des Todesfalls geschuldet.
- Für alle neu entstehenden Hinterlassenenrenten gelten neu folgende Kürzungsbestimmungen bei der Hinterlassenenrente: Ist der Ehepartner um mehr als 10 Jahre jünger als der verstorbene Versicherte, so wird die errechnete Ehepartnerpension gekürzt. Für jedes volle Jahr über 10 Jahre Altersdifferenz beträgt die Kürzung 4% pro volles Jahr.
Beispiel:
Die Ehefrau ist 11 Jahre und 10 Monate jünger als ihr verstorbener Ehemann. Damit ist sie ein volles Jahr über 10 Jahren jünger und ihre Hinterlassenenrente wird folglich lebenslang um 4% gekürzt. Die Dauer der Ehe hat keinen Einfluss auf die Kürzung.